Allgemeinverfügungen erlassen

Zum April 2022 haben die Landratsämter Neustadt/Aisch und Erlangen -Höchstadt nun Allgemeinverfügungen erlassen, welche Verbote für die Bereiche der 50 Tages-Linien an den Brunnen 1 – 12 enthalten. Die Verbote orientieren sich dabei am Verbotskatalog der gescheiterten Schutzgebiets-VO und sollen längstens bis April 2025 Gültigkeit haben. Für die im VGH-Verfahren ebenfalls gescheiterte Zone 3 gibt es keine einschränkenden Ersatzmaßnahmen. Der Erlass dieser Allgemeinverfügungen ist eine Art „Behörden-Selbsteintritt durch die Hintertür“, da für die grundrechtseinschränkenden Maßnahmen zu Lasten der Grundstückseigentümer kein förmliches Ausweisungsverfahren stattgefunden hat. Zu Gute ist den Behörden zu halten, dass sie im Vorfeld der Maßnahme die Grundstückseigentümer und Bewirtschafter kontaktierten und bei den Abgrenzungen vielfach, aber nicht überall, einvernehmliche Lösungen erzielten.

Dennoch bleibt unsere Kritik an dem aktuellen Behördenvorgehen bestehen, da die in den  Allgemeinverfügungen herangezogenen 50 Tageslinien weder fachlich noch rechtlich korrekt ermittelt wurden und demzufolge  u. E. auch für keine einschränkenden Rechtsfolgen tauglich sein können.

Leider hat das Rechtskonstrukt der „Allgemeinverfügungen“ eine gemeinsame rechtliche Überprüfung für die Betroffenen nicht zugelassen. Jeder betroffene Grundstücksbesitzer hätte begrenzt auf seine betroffenen Grundstücke hier selbst Rechtsmittel einlegen müssen. Dies wäre jedoch für jeden einzelnen unverhältnismäßig und unzumutbar gewesen. Dies dürfte von den Behörden bei diesem Verfahrensschritt bereits einkalkuliert gewesen sein, da es in Bayern zwischenzeitlich zum Standard geworden ist, auf gescheiterte Schutzgebiets-VO mit derartigen Allgemeinverfügungen zu reagieren.

Für uns als ESG gilt es jetzt  zunächst, die weiteren Verfahrensschritte bezüglich der neu zu beantragenden  FWF Wasser-Entnahmerechte, und damit einhergehend auch eines neuen Schutzgebietsvorschlages, abzuwarten.