Normenkontrollklage beim Bay. VGH

Nach der erfolgten Zwangsausweisung des WSG für die Gewinnungsgebiete Uehlfeld 1 und 2  durch die Bezirksregierung Mittelfranken (auf Weisung aus dem Bayer. Umweltministerium)  bleibt den betroffenen Gemeinden und uns Schutzgebietsbetroffen nun die rechtliche Möglichkeit einer Normenkontrollklage beim Bay. VGH München. Dieser Weg wird von uns gegenwärtig auch angestrebt und vorbereitet. Dass in Bayern bisher noch keine einziges Wasserschutzgebiet “in der Sache” von einem Verwaltungsgericht gestoppt wurde, wie gegenüber der FLZ  (Bericht  vom  5.1.2017 – Anlage 3) erklärt wurde, entspricht keinesfalls den Tatsachen.  Nur der guten Ordnung halber verweisen wir auf folgende 6 Normenkontrollklagen beim Bay. VGH  (in kurzen Auszügen und ohne die  umfangreichen Begründungen):

  1. Urteil Bay. VGH (22N05.2524)  vom 24. Okt. 2007; Die VO des LRA Ansbach über das WSG für die öffentl. Wasserversorgung Büchelbach wird für unwirksam erklärt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
  2. Urteil Bay. VGH (22N05.332 und 05.3310) vom 22.11.2008; Die VO des LRA Main-Spessart über das WSG der Stadt Lohr a. Main für den Zweckverband Fernwasserversorgung Mittelmain, wird für unwirksam erklärt.
  3. Urteil Bay. VGH (22N06.1407) vom 4.8.2008;  Die VO des LRA Traunstein über das WSG Aumühle des Wasserbeschaffungsverbandes in der Gemeinde Übersee, wird für unwirksam erklärt.
  4. Urteil Bay. VGH (22N06.1741) vom 9.7.2010; Die VO des LRA Roth über das WSG der Stadt Hilpoltstein für die Wasserversorgung der Stadt H. wird mit Ausnahme ihres § 10 Abs. 2 für unwirksam erklärt.
  5. Urteil Bay. VGH (22N08.190) vom 29.12.2011; Die VO des LRA Neustadt/Waldnaab über das WSG im Markt Parkstein für die Wasserversorgung des Zweckverbandes Steinwaldgruppe ist unwirksam.
  6. Urteil Bay. VGH (22N09.2974) vom 27.11.2012; Die VO des LRA Unterallgäu über das WSG in der Gemarkung Mindelau und Bad Wörishofen für die Wasserversorgung der Städte Mindelheim und Bad Wörishofen ist für unwirksam erklärt.

Diese Urteile, bei denen keine Verfahrensfehler ausschlaggebend waren, bestärken uns in der Auffassung, dass das Beschreiten des Klageweges für Schutzgebietsbetroffene bei strittigen und fragwürdigen WSG Ausweisungen sinnvoll und durchaus  erfolgversprechend sein kann.

Deshalb kämpfen wir weiter um unsere Rechte als Eigentümer, gemeinsam mit den betroffenen Kommunen, deren kontinuierliche Fortentwicklungen gefährdet sind.

Wir werden alle uns zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen.

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